Es gibt in Deutschland so genannte Pflegepersonaluntergrenzen. Das heißt, dass von der Politik vorgeschrieben ist, wie viele Patienten eine Pflegekraft normalerweise maximal betreuen sollte. Diese Vorschriften sind nach Fachbereichen unterteilt und sind für Tag- und Nachtschichten unterschiedlich. In der Praxis werden diese Untergrenzen allerdings nicht immer eingehalten, da die Pandemie und auch der Mangel an Pflegekräften das nicht leicht machen.
– Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin: Tagschicht 2 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 3 Patienten pro Pflegekraft
– Geriatrie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft
– Allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft
– Innere Medizin und Kardiologie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 22 Patienten pro Pflegekraft
– Herzchirurgie: Tagschicht 7 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 15 Patienten pro Pflegekraft
– Neurologie: Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft
– Neurologische Schlaganfalleinheit: Tagschicht 3 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 5 Patienten pro Pflegekraft
– Neurologische Frührehabilitation: Tagschicht 5 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 12 Patienten pro Pflegekraft
– Pädiatrie: Tagschicht 6 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 10 Patienten pro Pflegekraft
Es gibt verschiedene Arbeitsbereiche für Pflegekräfte, unter anderem Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Intensivpflege und Operationssaal.
Die genannten Bereiche werden wiederum in verschiedenen pflegerischen Versorgungsgebieten ausgeführt, nämlich in der stationären Akutversorgung (z.B. Klinik), der stationären Langzeitversorgung (z.B. Pflegeheim) und der ambulanten Versorgung (z.B. Pflege zu Hause).
Als Pflegekraft pflegst und betreust du Menschen in jeder Lebensphase. Die verschiedenen Aufgaben im Pflegebereich umfassen unter anderem:
– eigenständige Beobachtung, Beratung, Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten
– Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen
– Durchführung ärztlicher Anordnungen
– Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
Grundpflegerische Tätigkeiten, also Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen) und die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation haben in Deutschland einen großen Stellenwert und werden nicht nur von Pflegehilfskräften, sondern auch von Pflegefachkräften ausgeführt.
Weitere Information zu diesem Thema finden Sie beispielsweise hier:
Allgemein gilt, dass in Deutschland seit einigen Jahren ein Fachkräftemangel im Bereich Gesundheit existiert.
Auch in Zukunft werden etwa 50.000 Stellen unbesetzt sein. Dieser Mangel führt dazu, dass immer mehr Arbeitgeber wie etwa Krankenhäuser und Langzeitpflegeeinrichtungen Pflegefachkräfte aus dem Ausland anwerben, um eine mittel- bis langfristige Sicherung der Versorgung gewährleisten zu können.
Über die Arbeitsmarktsituation im Berufsfeld Pflege in Deutschland können Sie sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit informieren: https://www.statistik.arbeitsagentur.de
Pflegekräfte werden in Deutschland dringend benötigt. Arbeitgeber sind deshalb meist sehr froh, wenn sie eine gute ausländische Pflegekraft gefunden haben. Da sie oft schon lange auf dich gewartet haben und viel Geld in deine Reise und Anerkennung investiert haben, möchten sie dich gerne lange Zeit beschäftigen. Falls dich dein Arbeitgeber doch irgendwann kündigen möchte, muss er dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Solange du noch in der Probezeit bist, beträgt diese 2 Wochen. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber je länger du dort arbeitest:
unter 2 Jahre – 4 Wochen (28 Tage)
ab 2 Jahren – 1 Monat
ab 5 Jahren – 2 Monate
ab 8 Jahren – 3 Monate
ab 10 Jahren – 4 Monate
ab 12 Jahren – 5 Monate
ab 15 Jahren – 6 Monate
ab 20 Jahren – 7 Monate
Die Monatsfristen gelten jeweils „zum Ende des Monats”. Dies bedeutet, dass der Kündigungstermin das Ende eines Kalendermonats sein muss und zusätzlich die Frist mindestens 1 Monat beträgt.
Falls in deinem Arbeitsvertrag keine abweichenden Fristen vereinbart wurden, kannst du als Arbeitnehmer jedoch zu jeder Zeit mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Monats kündigen.
Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Basis für ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb Deutschlands. Er definiert Rechte sowie Pflichten von Arbeitnehmenden. Inhaltlich sollten Sie vor oder im Rahmen des Vertragsabschlusses unbedingt folgende Informationen erhalten:
Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt werden, muss die Vermittlung Sie über diese Punkte informieren, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Sie können ein Arbeitsplatzangebot ablehnen. Sie können auch individuell Änderungen aushandeln. Diese Informationspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch Vermittler:innen, die nicht mit dem Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ ausgezeichnet sind, müssen sich daran halten. Vergleichen Sie verschiedene Arbeitsplatzangebote! Seit 2022 muss in der Pflege ein Tarifvertrag zur Anwendung kommen. In diesen werden die Höhe der Löhne geregelt. Auch Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Regelungen zur Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub etc. können in Tarifverträgen getroffen werden. Wenn Sie als anerkannte Pflegefachperson in Deutschland arbeiten gelten für Sie die gleichen Regelungen wie für Kolleg:innen mit einem deutschen Berufsabschluss! Bei einem Tarifvertrag werden Sie anhand Ihrer Berufsqualifikation und -erfahrung in eine Entgeltgruppe sowie Erfahrungsstufe eingruppiert. Ihr Gehalt erhalten Sie entsprechend dem festgelegten Tarif für die angegebene Eingruppierung. Wenn Sie für eine/n öffentliche/n Arbeitgeber:in arbeiten, gilt für Sie der TVöD Pflege. Dieser ist online einsehbar. Tarifverträge müssen nicht im Internet veröffentlicht aber Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Auch die Vermittlung muss Sie in dem Arbeitsplatzangebot auf den Tarifvertrag hinweisen. Unterschreiben Sie erst dann einen Arbeitsvertrag, wenn Sie ihn genau gelesen und verstanden haben. Informieren Sie sich gut und vergleichen Sie die Arbeitsbedingungen und die Vergütung.
Höchstarbeitszeiten & Mindestruhezeiten – Arbeitsschutz
Zum Schutz aller Mitarbeitenden wird in Deutschland der Arbeitsschutz großgeschrieben. Dazu gehören u.a. die Verpflichtung zur Einhaltung der Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten. Verantwortung über die Einhaltung tragen die Arbeitgebenden. Ein Arbeitstag darf nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Durchschnitt eine Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Für Pflegefachpersonen gilt hier jedoch eine Ausnahme: Die maximale tägliche Arbeitszeit kann mehr als acht Stunden betragen und auf bis zu zwölf Stunden ausgeweitet werden. Im Anschluss an diese überdurchschnittlich lange Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmenden mindestens elf Stunden Ruhezeit haben. Innerhalb dieser Arbeitszeit bestehen ebenfalls gesetzlich einzuhaltende Pausenregelungen (Ruhepausen) Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden sind mindestens 30 Minuten, nach mehr als neun Stunden 45 Minuten Pause einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Pause nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eingelegt werden muss. Auch zwischen zwei Arbeitsschichten sind Ruhezeiten einzuhalten. Im Normalfall sind das mindestens elf Stunden, in der Pflege kann die Ruhezeit auf zehn Stunden reduziert werden. In diesem Fall müssen zum Ausgleich im Anschluss längere Ruhezeiten gewährt werden. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen müssen innerhalb der folgenden 14 Tage Ersatzruhetage gewährt werden. Konkret bedeutet dies, dass man als Pflegefachperson für 19 Tage am Stück zum Arbeiten verpflichtet werden kann.
Kündigungsfristen:
Eine Kündigung kann von beiden Seiten erfolgen: Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende können das Arbeitsverhältnis kündigen. Dabei müssen Fristen eingehalten werden. Erst wenn die Frist abgelaufen ist, ist das Beschäftigungsverhältnis beendet. Je nachdem wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht, unterscheiden sich die Kündigungsfristen. Grundsätzlich gilt in Deutschland eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen, entweder zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Aber Achtung: Diese gesetzliche Kündigungsfrist gilt nur, wenn Sie sich seit über sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden. Alle Informationen über Ihre Kündigungsfristen, auch während der Probezeit, finden Sie entweder in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrem Tarifvertrag. Tarifverträge erhalten Sie beispielsweise bei Einrichtungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. Finden Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag keine Angaben zu den Kündigungsfristen, regeln Sie diese Angaben unbedingt zusätzlich schriftlich. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bindungs- und / oder Rückzahlungsklauseln
Dem Unternehmen sind für Ihre Anwerbung Kosten entstanden. Darum ist es verständlich, dass er Sie möglichst lange in seinem Betrieb halten möchte. Eine Möglichkeit dafür sind sogenannte Bindungs- und Rückzahlungsklauseln. Diese Klauseln sind Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages. Sie beschreiben bestimmte Pflichten, die Arbeitnehmende gegenüber dem Unternehmen haben. Grundsätzlich sind solche Klauseln nicht verboten. Sie müssen aber klar und deutlich formuliert sein. Die Bindungs- und Rückzahlungsklauseln dürfen Sie als Arbeitnehmenden nicht unangemessen benachteiligen. Ganz konkret wird in diesen Regelungen festgelegt, dass Sie Ihre Arbeitsstelle für einen bestimmten Zeitraum nicht wechseln dürfen. Sie werden an Ihren Arbeitsplatz zeitlich „gebunden“ (= Bindungsklausel). Wechseln Sie trotz der jeweiligen Regelung Ihre Stelle, müssen Sie damit rechnen, dass das Unternehmen die Rückzahlung eines bestimmten Betrags fordern (= Rückzahlungsklausel). Achten Sie daher besonders auf solche Bindungs- und/oder Rückzahlungsklauseln und prüfen Sie, ob die Klauseln für Sie persönlich angemessen sind. Sprechen Sie mit Ihrer/m zukünftigen Arbeitgeber:in darüber. Diese Klauseln finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder in ergänzenden Dokumenten. Im Zweifelsfall kann ein Arbeitsgericht darüber entscheiden, ob die Bindungs-/ Rückzahlungsklausel wirksam ist. Die Wirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags hängt davon aber nicht ab. Lesen Sie daher das Arbeitsplatzangebot sowie den Arbeitsvertrag genau durch, bevor Sie das jeweilige Dokument unterzeichnen. Überlegen Sie, ob die Bestimmungen darin und insbesondere die Bindungs- und Rückzahlungsklauseln zu Ihren persönlichen Vorstellungen und Ihrem Leben passen! Machen Sie sich bewusst, welche Regelungen welche Konsequenzen für Sie persönlich haben.
Mitbestimmung und Mitgestaltung im Unternehmen:
Arbeitnehmende haben in Deutschland Anspruch auf Mitbestimmung und Mitgestaltung innerhalb der Entscheidungsprozesse Ihres Unternehmens. Bei öffentlichen oder privaten Arbeitgebenden können Sie sich dazu an den Betriebs- oder Personalrat wenden. Dabei handelt es sich um eine gewählte, institutionalisierte Arbeiternehmenden-Vertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Diese vertreten die Interessen und Perspektiven aller Mitarbeitenden gegenüber der Leitungsebene. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Betriebsrat u.a. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen kann, Art. 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. In kirchlichen oder caritativen Einrichtungen nennt man das Organ für Mitbestimmung Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre gewählten Mitglieder vertreten auch hier die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber den Dienstgebenden. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten. Rechtlich ist die MAV in den sogenannten Mitarbeitervertretungsgesetzen geregelt – für die evangelische Kirche im Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD), in der katholischen Kirche in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
Weitere Informationen:
Bei Unsicherheiten zu Bindungs- und/oder Rückzahlungsklauseln helfen Ihnen unabhängige Anwälte des deutschen Arbeitsrechts. Es gibt die Möglichkeit, Beratungsbeihilfe und Prozesskostenhilfe zu beantragen. So reduziert sich Ihr finanzielles Risiko. Das Angebot „Faire Integration“ des IQ Netzwerks bietet Ihnen Beratung zum Thema an.